Beim Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen werden als Sicherheitsmaßnahme Auffangwannen gemäß WHG eingesetzt. Nach §5 WHG unterliegt der Anlagenbetreiber einer Sorgfaltspflicht, wonach er nachteilige Veränderungen von Gewässereigenschaften zu vermeiden hat. Somit müssen wassergefährdende Stoffe bei einer Betriebsstörung zurück gehalten werden.
Hier kommen unsere an die Anlage des Kunden angepassten Auffangwannen zum Einsatz. Die Konstruktion erfolgt hausintern und eine Montage bieten wir Ihnen auf Kundenwunsch gerne an.